Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege im Pflegeheim, bis zu acht Wochen im Jahr. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse die Pflegekosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst, dafür lässt sich der Entlastungsbetrag nutzen.

Wann es Kurzzeitpflege gibt

Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder nicht ausreichend möglich ist und auch Tagespflege nicht reicht (§ 42 SGB XI). Typische Fälle:

  • nach dem Krankenhaus, wenn die Versorgung zu Hause noch nicht steht
  • in Krisen, etwa wenn die pflegende Person plötzlich krank wird
  • im Urlaub der pflegenden Angehörigen, wenn die Pflege im Heim besser passt als zu Hause

Was die Pflegekasse zahlt

2026
Dauerbis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
Betragbis zu 3.539 € pro Jahr, gemeinsam mit der Verhinderungspflege
Was bezahlt wirdPflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung
Was nicht bezahlt wirdUnterkunft, Verpflegung, Investitionskosten
Pflegegeld danebendie Hälfte, bis zu 8 Wochen im Jahr

Quellen: § 42, § 42a, § 37 Absatz 2 SGB XI.

Ein Topf für zwei Leistungen: Seit Juli 2025 gibt es für Kurzzeit- und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Was Sie für die eine Leistung ausgeben, fehlt bei der anderen. Mit jedem neuen Kalenderjahr gibt es den Betrag neu.

Die acht Wochen reichen oft nicht für das ganze Geld, und das Geld oft nicht für acht Wochen. Laut Verbraucherzentrale lassen die Tagessätze vieler Einrichtungen meist nur eine deutlich kürzere Zeit zu. Weil die Pflegesätze oft nach Pflegegrad gestaffelt sind, ist der Betrag bei Pflegegrad 5 schneller aufgebraucht.

Der Eigenanteil

Die Kosten der Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Teilen zusammen:

Teilwer zahlt
Pflege und BetreuungPflegekasse, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist
Unterkunft und VerpflegungSie
Investitionskosten (Gebäude, Ausstattung)Sie

Für Ihren Teil können Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat einsetzen, auch angesparte Monate. Reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Wie hoch der Eigenanteil pro Tag ist, unterscheidet sich je nach Einrichtung und Bundesland. Lassen Sie sich den Tagessatz vor dem Einzug schriftlich geben. Können Sie den Eigenanteil nicht zahlen, fragen Sie beim Sozialamt nach.

Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Eine Einrichtung berechnet für Pflegegrad 3 pro Tag 90 Euro Pflegekosten und 45 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Bei 14 Tagen sind das 1.260 Euro Pflegekosten, die aus dem Jahresbetrag kommen, und 630 Euro Eigenanteil. Haben Sie noch drei Monate Entlastungsbetrag angespart (393 Euro), bleiben 237 Euro, die Sie selbst zahlen. Die Tagessätze sind ausgedacht, echte Preise erfragen Sie bei der Einrichtung.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Für bis zu acht Wochen im Jahr wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt (§ 37 Absatz 2 SGB XI). Am ersten und am letzten Tag gibt es laut gesund.bund.de das volle Pflegegeld. Bei der Kombinationsleistung wird die Hälfte des zuletzt gezahlten anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt (§ 38 SGB XI).

So stellen Sie den Antrag

  1. Einrichtung suchen. Sie muss von der Pflegekasse für Kurzzeitpflege zugelassen sein. Ihre Pflegekasse nennt Ihnen Häuser in der Nähe. Plätze sind oft knapp, besonders in den Ferien: früh anfragen.
  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen, bevor die Kurzzeitpflege beginnt. Das rät die Verbraucherzentrale, die auch einen Musterbrief anbietet. Ein kurzes Schreiben mit Name, Versichertennummer, Zeitraum und Einrichtung genügt.
  3. Kosten klären: Tagessatz, Eigenanteil, was mitzubringen ist.
  4. Nach dem Krankenhaus: Der Sozialdienst der Klinik organisiert oft Platz und Antrag.

Ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1

  • Pflegegrad 1: Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege aus dem Jahresbetrag. Sie können aber den Entlastungsbetrag dafür einsetzen (§ 45b SGB XI).
  • Kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1 nach Krankenhaus oder schwerer Krankheit: Reicht die häusliche Krankenpflege nicht, zahlt die Krankenkasse Kurzzeitpflege im gleichen Umfang, also bis zu acht Wochen und 3.539 Euro im Jahr (§ 39c SGB V). Der Antrag geht an die Krankenkasse.

Ist absehbar, dass die Hilfe länger nötig ist, sollten Sie parallel einen Pflegegrad beantragen.

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?

Beide kommen aus demselben Jahresbetrag. Die Kurzzeitpflege findet im Heim statt, die Verhinderungspflege meist zu Hause. Für eine Woche Urlaub ist die Verhinderungspflege oft günstiger, weil kein Eigenanteil für Unterkunft anfällt. Der Vergleich im Detail steht unter Verhinderungspflege.

Pflegereform 2027: das Überbrückungsbudget

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll die Kurzzeitpflege ab 2027 aus einem neuen Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr bezahlt werden. Es soll für Kurzzeitpflege und für einen neuen Pflege-Notdienst in Akutsituationen gelten. Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung wegfallen. Ab 2028 ist zusätzlich eine Akut-Kurzzeitpflege geplant. Beschlossen ist das noch nicht. Wer 2026 noch Geld im Jahresbetrag hat, sollte es bis zum 31. Dezember nutzen. Mehr unter Pflegereform 2027.

Quellen