Die Pflegereform 2027 heißt Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, in Kraft treten soll er am 1. Januar 2027. Mehrere Einzelleistungen werden dabei zu Budgets gebündelt, die Hürden für die Pflegegrade steigen. Pflegegrad 1 soll keinen Entlastungsbetrag mehr bekommen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Bis dahin gilt alles, was Sie in unseren Ratgebern zu 2026 lesen.

Stand dieses Artikels: 26. Oktober 2026. Wir aktualisieren ihn, sobald sich am Gesetz etwas ändert.

Stand des Gesetzes

DatumSchritt
5. Juni 2026Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums
30. September 2026Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf)
Herbst/Winter 2026Beratung in Bundestag und Bundesrat
1. Januar 2027geplantes Inkrafttreten der meisten Regeln
1. Januar 2028geplant: Beiträge für Minijobs und mitversicherte Ehepartner
1. Januar 2029geplant: neue Pflegebegleitung

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, PNOG, Regierungsentwurf Artikel 11.

Warum die Reform kommt: Laut Bundesgesundheitsministerium fehlen der sozialen Pflegeversicherung 2027 nach geltendem Recht rund 7,6 Milliarden Euro, 2028 rund 15,4 Milliarden Euro. Die Zahl der Pflegebedürftigen liegt bei über sechs Millionen (BMG-FAQ, Stand 22.10.2026).

Die Änderungen im Überblick

Heute (2026)Geplant ab 2027Was das bedeutet
Pflegegeld 347 / 599 / 800 / 990 €Entlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 €höherer Betrag, muss aber mehr abdecken
Pflegesachleistung 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €mehr Geld für den Pflegedienst
Verhinderungspflege bis 3.539 € im Jahr (gemeinsam mit Kurzzeitpflege)entfällt als eigene Leistung; Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr für Akutsituationen und KurzzeitpflegeErsatzpflege bei Urlaub kommt aus dem Entlastungsbudget
Entlastungsbetrag 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1Sozialraumbudget bis 175 € im Monat, nur Pflegegrad 2 bis 5mehr für Pflegegrad 2–5, nichts mehr für Pflegegrad 1
Pflegebox bis 42 € im Monateigene Leistung entfälltVerbrauchsmaterial wird aus dem Entlastungsbudget bezahlt
Pflegegrad-Schwellen ab 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 Punktenab 15 / 30 / 50 / 70 / 90 Punkten, dazu neue Punktbereiche in drei Modulenneue Anträge landen in Grenzfällen einen Pflegegrad tiefer, von Pflegegrad 1 bis 4

Beträge je Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5. Quelle: Regierungsentwurf PNOG vom 30.09.2026, §§ 15, 36, 37, 39, 40, 45b neu.

Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget

Das Pflegegeld soll künftig „Entlastungsbudget“ heißen und etwas höher ausfallen. Das Bundesgesundheitsministerium betont, dass die Pflegebedürftigen weiter selbst über die Verwendung entscheiden. Neu ist, was alles daraus bezahlt werden soll: auch eine Ersatzpflege, wenn die pflegende Person verhindert ist, und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Handschuhe und Bettschutzeinlagen.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3: Heute gibt es 599 Euro Pflegegeld, dazu bis zu 42 Euro im Monat für die Pflegebox und bis zu 3.539 Euro im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Nach dem Entwurf wären es 630 Euro Entlastungsbudget plus das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro für Notfälle. Wer heute die Pflegebox und die Verhinderungspflege voll nutzt, hätte also weniger zur Verfügung.

Die Beratungsbesuche bleiben Pflicht. Bei Pflegegrad 2 und 3 sollen in den ersten drei Monaten nach der Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungen möglich sein.

Verhinderungspflege fällt weg, das Überbrückungsbudget kommt

Statt Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege soll es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr geben. Es ist gedacht für:

  • pflegerische Akutsituationen, zum Beispiel wenn die pflegende Person plötzlich ins Krankenhaus muss, über einen neuen Pflege-Notdienst
  • Kurzzeitpflege in einer Einrichtung
  • laut Ministerium auch geplante Abwesenheiten der Hauptpflegeperson

Eine reine Urlaubsvertretung zu Hause, wie sie heute über die Verhinderungspflege läuft, soll aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden.

Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget

Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll im Sozialraumbudget aufgehen: bis zu 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Nutzbar ist es nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, also Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung. Ab 2028 sollen auch Nachbarschaftshelfer bundeseinheitlich von den Pflegekassen anerkannt werden.

Pflegegrad 1 soll kein Sozialraumbudget erhalten. Stattdessen sind mehr Beratung und später die Pflegebegleitung vorgesehen. Zuschüsse für den Umbau der Wohnung bleiben auch in Pflegegrad 1 erhalten.

Höhere Schwellen und neue Punktbereiche bei der Begutachtung

Für die Einstufung sollen höhere Schwellen gelten, außerdem sollen sich die Punktwerte in einzelnen Modulen ändern:

PflegegradPunkte heutePunkte geplant
112,5 bis unter 2715 bis unter 30
227 bis unter 47,530 bis unter 50
347,5 bis unter 7050 bis unter 70
470 bis unter 9070 bis unter 90
590 bis 10090 bis 100

Neue Punktbereiche in drei Modulen (Anlage 2 neu): Für dieselben gewichteten Punkte sollen in Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsleben mehr Einzelpunkte nötig sein. Die Spalten zeigen, wie viele Einzelpunkte zu den Stufen keine / geringe / erhebliche / schwere / schwerste Beeinträchtigung führen:

Modulheutegeplant
1 Mobilität0–1 / 2–3 / 4–5 / 6–9 / 10–150–1 / 2–3 / 4–6 / 7–9 / 10–15
4 Selbstversorgung0–2 / 3–7 / 8–18 / 19–36 / 37–540–3 / 4–9 / 10–24 / 25–39 / 40–54
6 Alltagsleben0 / 1–3 / 4–6 / 7–11 / 12–180–1 / 2–3 / 4–6 / 7–11 / 12–18

Ein Beispiel: 19 Einzelpunkte in der Selbstversorgung bringen heute 30 gewichtete Punkte, nach dem Entwurf nur 20. Zusammen mit den höheren Schwellen kann ein neuer Antrag dadurch einen Pflegegrad tiefer landen als heute. Durchgerechnete Beispiele stehen auf den Seiten zu Pflegegrad 1, Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3. Der Pflegegrad-Rechner wertet Ihre Angaben nach beiden Fassungen aus.

Zwei Übergangsregeln sind für Familien wichtig (§ 142b neu):

  1. Stichtag Antragstellung: Begutachtet wird nach dem Recht, das am Tag des Antrags gilt.
  2. Besitzstandsschutz: Wer schon einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen und Punktbereiche, auch nicht bei einer späteren Neubegutachtung.

Außerdem soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden, außer in besonders dringlichen Fällen.

Was sonst noch geplant ist

  • Keine Erhöhung 2028: Die nach heutigem Recht für 2028 vorgesehene Anpassung der Beträge entfällt. Ab 2029 sollen alle Beträge jährlich mit der Kerninflation steigen.
  • Pflegebegleitung ab 2029: eine feste Ansprechperson, die Familien besonders am Anfang hilft, die Pflege zu organisieren.
  • Pflege-Cockpit: Die Pflegekassen sollen Informationen und Anträge digital an einem Ort bündeln.
  • Beiträge: Der Zuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Januar 2027 um 0,3 auf 0,9 Prozentpunkte. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 auf 6.375 Euro im Monat. Ab 2028 zahlen Arbeitgeber auch für Minijobs Pflegebeiträge, und für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ein Zuschlag fällig, mit Ausnahmen etwa für Paare mit kleinen Kindern oder für pflegende Partner.

Was Sie jetzt tun können

  1. Pflegegrad noch 2026 beantragen, wenn ein Angehöriger Hilfe braucht. Dann gelten voraussichtlich die heutigen Regeln zur Einstufung. Wie das geht, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Unser Pflegegrad-Rechner zeigt vorab, wie knapp es ist.
  2. Höherstufung prüfen. Hat sich der Zustand verschlechtert, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad vor dem Jahreswechsel sinnvoll sein. Ob dabei der Tag des Antrags oder der Begutachtung zählt, lässt der Entwurf offen, siehe Pflegegrad erhöhen.
  3. Verhinderungspflege 2026 nutzen. Den Jahresbetrag 2026 gibt es nur noch dieses Jahr. Belege zeitnah einreichen.
  4. Entlastungsbetrag aufbrauchen, besonders bei Pflegegrad 1.
  5. Nicht in Panik kaufen. Anbieter von Pflegeboxen oder Treppenliften werben mit „Reform-Fristen“. Beim Wohnraum-Zuschuss und den technischen Hilfsmitteln sieht der Entwurf keine Kürzung vor.

Quellen

Dieser Artikel beschreibt einen Gesetzentwurf. Bis zur Verabschiedung kann sich jeder Punkt noch ändern.