Eine Pflegekraft aus Polen oder einem anderen EU-Land können Sie auf drei Wegen beschäftigen: über eine Entsendung, als eigene Angestellte oder als Selbstständige. Am häufigsten ist die Entsendung über eine deutsche Vermittlungsagentur. Sicher ist sie nur mit einer gültigen A1-Bescheinigung. Ohne dieses Dokument haftet am Ende der Haushalt.

Hinweis zum Begriff: Die meisten dieser Kräfte sind Betreuungskräfte, keine ausgebildeten Pflegefachkräfte. Wir verwenden „Pflegekraft“, weil die meisten danach suchen.

Die drei Modelle im Vergleich

EntsendungArbeitgebermodellSelbstständigkeit
ArbeitgeberFirma im HeimatlandSieniemand
Sozialversicherungim Heimatland (A1)in Deutschlandselbst organisiert
Ihr Aufwandgeringhochgering
Ihr Risikogering mit A1, hoch ohnegering bei korrekter Anmeldunghoch (Scheinselbstständigkeit)
Einschätzung Verbraucherzentralegängig, A1 prüfenrechtlich klarnur sehr eingeschränkt zu empfehlen

Quelle: Verbraucherzentrale, Ausländische Betreuungskräfte – wie geht das legal?

Modell 1: Entsendung

Ein Unternehmen in Polen, Rumänien, Bulgarien oder einem anderen EU-Land stellt die Betreuungskraft an und schickt sie vorübergehend nach Deutschland. Eine deutsche Agentur vermittelt den Kontakt.

Sie schließen zwei Verträge:

  1. einen Vermittlungsvertrag mit der deutschen Agentur
  2. einen Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Unternehmen

Weil Sie Kunde sind und nicht Arbeitgeber, sollten Sie alle Wünsche zu Aufgaben, Arbeitszeiten und Freizeit vorab schriftlich festhalten. Der Mindestlohn gilt trotzdem: Auch ausländische Arbeitgeber müssen ihn für die Arbeit in Deutschland zahlen.

Was die A1-Bescheinigung beweist

Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich: Wer in Deutschland arbeitet, ist in Deutschland versichert. Bei einer EU-Entsendung gibt es eine Ausnahme. Die Betreuungskraft bleibt im Heimatland versichert. Den Nachweis liefert die A1-Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Das sagt die Verbraucherzentrale dazu:

  • Die A1-Bescheinigung stellt die Behörde im Heimatland aus, meist auf Antrag des Entsendeunternehmens.
  • Sie gilt höchstens 24 Monate.
  • Seit dem 1. Januar 2025 muss der Antrag online gestellt werden.
  • Sie sollte am ersten Arbeitstag vorliegen. Kopieren Sie sie und heften Sie sie ab.
  • Bei einer Kontrolle durch den Zoll beweist sie, dass in Ihrem Haushalt niemand unversichert arbeitet. Daran sind die deutschen Behörden gebunden.

Ohne A1 gelten Sie im Zweifel als faktischer Arbeitgeber. Dann drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, Ermittlungsverfahren und Geldstrafen. Die Vermittlungsagentur haftet dafür in der Regel nicht, denn sie hat nur vermittelt.

Drei Tricks, vor denen die Verbraucherzentralen warnen

Laut Verbraucherzentrale arbeiten manche Agenturen und Entsendefirmen mit diesen Argumenten:

  1. „Die Kraft ist im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt.“ In Polen haben entsandte Kräfte nur mit einem echten Arbeitsvertrag Anspruch auf alle Leistungen. Viele Firmen nutzen stattdessen Auftrags- oder Dienstleistungsverträge. Dann gibt es kein Krankengeld, kein Verletztengeld und keine Lohnfortzahlung, wenn die Kraft bei Ihnen krank wird oder sich verletzt. Fragen Sie nach der Vertragsart.
  2. „Die A1 reichen wir nach.“ „Später“ kann „nie“ bedeuten. Auch eine bloße Bestätigung, dass die A1 beantragt wurde, schützt Sie nicht.
  3. „Die Kraft hat eine private Reisekrankenversicherung.“ Das ersetzt die A1 nicht und ist eher ein Hinweis, dass die Entsendung nicht rechtmäßig ist.

Modell 2: Sie stellen selbst an

Menschen aus EU-Ländern dürfen ohne Arbeitserlaubnis in deutschen Haushalten arbeiten. Wenn Sie selbst anstellen, gilt für Sie alles, was für Arbeitgeber gilt:

  • mindestens der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (Destatis), auch für Bereitschaftszeit (BAG, 5 AZR 505/20)
  • Anmeldung zur Sozialversicherung und Arbeitgeberbeiträge
  • Arbeitszeit: höchstens 48 Stunden pro Woche
  • Urlaub: mindestens 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche
  • Vertretung bei Urlaub und Krankheit organisieren Sie selbst

Rechtlich ist das die klarste Lösung. Für viele Familien ist der Aufwand aber zu groß. Hilfe bei Fragen bietet unter anderem das Beratungstelefon des Pflegewegweisers NRW, auf das die Verbraucherzentrale verweist.

Modell 3: Selbstständige Betreuungskräfte

Manche Agenturen vermitteln Kräfte, die als Selbstständige ein Gewerbe angemeldet haben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt das nur sehr eingeschränkt:

  • Wer Arbeitszeiten vorgibt, Aufgaben anweist und die Kraft in den Haushalt einbindet, schafft schnell eine Scheinselbstständigkeit. Dann kann der Haushalt als Arbeitgeber gelten und für Beiträge haften.
  • Bei Franchise-Modellen mit selbstständigen Kräften gelten weder Mindestlohn noch Arbeitszeitgesetz. Die Kräfte arbeiten oft unter prekären Bedingungen.

Worauf Sie bei jedem Modell achten sollten

  • Sprache: Wie gut sind die Deutschkenntnisse wirklich? Lassen Sie sich ein Telefonat vor der Anreise geben.
  • Aufgaben: Was darf die Kraft, was übernimmt ein Pflegedienst? Medizinische Behandlungspflege gehört in Fachhände. Die Abgrenzung steht im Ratgeber 24-Stunden-Pflege zu Hause.
  • Faire Bedingungen: eigenes Zimmer, feste Freizeiten, bezahlte Bereitschaft. Eine Kraft, die sich wohlfühlt, bleibt länger.
  • Kosten: Laut Verbraucherzentrale 2.800 bis 3.500 Euro im Monat für eine entsandte Kraft. Was das nach Pflegegeld und Steuer bedeutet, rechnen wir im Artikel Kosten der 24-Stunden-Pflege vor.
  • Agentur: Welche Fragen Sie stellen sollten, zeigt unsere Checkliste für seriöse Agenturen.

Quellen

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Verträgen helfen die Verbraucherzentralen.