Ein ambulanter Pflegedienst kommt nach Hause und übernimmt Pflege, die Angehörige nicht leisten können oder wollen. Körperpflege, Betreuung und Haushalt zahlt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse bis zum Betrag der Pflegesachleistung. Medizinische Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auf Verordnung. Den Rest tragen Sie selbst, und zwar zu den Preisen, die der Dienst mit den Kassen vereinbart hat.

Was ein Pflegedienst leistet und wer zahlt

LeistungBeispieleWer zahlt
Körperbezogene PflegeWaschen, Duschen, An- und Auskleiden, Hilfe beim Essen, LagernPflegekasse, Pflegesachleistung
Pflegerische BetreuungTagesstruktur, Beschäftigung, Begleitung bei DemenzPflegekasse, Pflegesachleistung
Hilfe im HaushaltEinkaufen, Kochen, ReinigenPflegekasse, Pflegesachleistung
BehandlungspflegeMedikamente geben, Spritzen, Verbände, KompressionsstrümpfeKrankenkasse, häusliche Krankenpflege auf ärztliche Verordnung
Beratungsbesuch beim Pflegegeldhalbjährlicher PflichtbesuchPflegekasse
Betreuung und Haushalt über den Entlastungsbetragab Pflegegrad 2 nicht für KörperpflegePflegekasse, Entlastungsbetrag

Quellen: § 36 SGB XI, § 37 SGB V, § 45b SGB XI.

Pflegesachleistung 2026: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4, 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Sachleistung, wohl aber den Entlastungsbetrag, der dort auch Körperpflege durch den Pflegedienst abdeckt. Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, gibt es zusätzlich anteiliges Pflegegeld, siehe Kombinationsleistung.

Wie Pflegedienste abrechnen

Jeder Pflegedienst vereinbart seine Preise mit den Pflegekassen. Abgerechnet wird je nach Bundesland und Vertrag (§ 89 Absatz 3 SGB XI):

  • nach Zeitaufwand,
  • nach Leistungskomplexen, also Paketen wie „kleine Morgentoilette“ mit festem Preis,
  • in Ausnahmefällen nach Einzelleistungen,
  • Hauswirtschaft, Behördengänge oder Fahrkosten auch als Pauschalen.

Fahrkosten werden oft als Pauschale je Einsatz berechnet. Deshalb kann es billiger sein, Leistungen in einem Einsatz zu bündeln.

Wichtig für Sie:

  • Kostenvoranschlag ist Pflicht: Der Pflegedienst muss Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 120 Absatz 3 SGB XI).
  • Keine Aufschläge über dem Budget: Auch wenn Sie mehr Leistungen abrufen, als die Pflegekasse zahlt, darf der Dienst Ihnen nicht mehr berechnen als die vereinbarten Preise (§ 120 Absatz 4 SGB XI).
  • Direkte Abrechnung: Bis zum Höchstbetrag rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab. Sie bekommen nur die Rechnung für den Eigenanteil.

Was kostet ein Pflegedienst einmal täglich?

Eine bundesweite Zahl gibt es nicht, weil die Preise je Dienst und Land verhandelt werden. So rechnen Sie es selbst aus:

  1. Fragen Sie bei der Pflegekasse die Leistungs- und Preisvergleichsliste an (§ 7 Absatz 3 SGB XI).
  2. Lassen Sie sich von zwei oder drei Diensten aufschreiben, welche Leistungen für Ihren Fall nötig sind und was ein Einsatz kostet.
  3. Rechnen Sie: Preis je Einsatz mal Einsätze im Monat, davon die Pflegesachleistung abziehen.

Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Ein morgendlicher Einsatz zur Körperpflege kostet inklusive Anfahrt 40 Euro. Bei 30 Einsätzen im Monat sind das 1.200 Euro. Bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse bis 1.497 Euro, Sie zahlen nichts. Bei Pflegegrad 2 bleiben 404 Euro Eigenanteil. Der Entlastungsbetrag hilft hier nicht, weil er ab Pflegegrad 2 nicht für Körperpflege eingesetzt werden darf, nur für Betreuung oder Haushalt. Die 40 Euro sind ausgedacht, echte Preise stehen in der Vergleichsliste und im Kostenvoranschlag.

Den richtigen Pflegedienst finden

Fragen vor dem Vertrag:

  1. Hat der Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen? Nur dann zahlt die Kasse.
  2. Freie Kapazitäten: Kann er zu den Zeiten kommen, die Sie brauchen, etwa vor der Arbeit?
  3. Feste Bezugspersonen: Wie viele verschiedene Pflegekräfte kommen? Bei Demenz ist Konstanz wichtig.
  4. Erreichbarkeit: Gibt es eine Rufbereitschaft am Wochenende und nachts?
  5. Kosten: Schriftlicher Kostenvoranschlag mit allen Pauschalen?
  6. Behandlungspflege: Übernimmt er auch Medikamente und Verbände, wenn der Arzt sie verordnet?
  7. Spezialisierung: Erfahrung mit Demenz, Palliativversorgung oder Beatmung, falls nötig?

Der Pflegevertrag muss Art, Inhalt und Umfang der Leistungen mit den Preisen je Leistung oder Leistungskomplex enthalten (§ 120 Absatz 3 SGB XI). Kündigen kann die pflegebedürftige Person jederzeit, ohne Frist (§ 120 Absatz 2 SGB XI).

Im Alltag: Leistungsnachweise prüfen

Der Pflegedienst dokumentiert jeden Einsatz und lässt sich das regelmäßig bestätigen. Unterschreiben Sie nur, was tatsächlich erbracht wurde. Fehlen Einsätze oder stehen falsche Leistungen darauf, sprechen Sie den Dienst an. Die Verbraucherzentrale bietet Musterbriefe gegen falsche Leistungsnachweise und Rechnungen an.

Hat sich der Bedarf verändert, passen Sie Vertrag und Leistungen an. Der Pflegedienst muss wesentliche Veränderungen im Zustand der Pflegekasse melden (§ 120 Absatz 1 SGB XI). Wird mehr Hilfe gebraucht, kann eine Höherstufung sinnvoll sein.

Wenn ein Pflegedienst nicht reicht

Mehr zu Rechten und Entlastung für Angehörige: Pflegende Angehörige.

Pflegereform 2027

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll die Pflegesachleistung ab 2027 Sachleistungsbudget heißen und auf 890 bis 2.530 Euro steigen. Außerdem ist ein Notdienst in der ambulanten Pflege für Akutsituationen geplant. Beschlossen ist das noch nicht. Mehr unter Pflegereform 2027.

Quellen