Wer Angehörige pflegt, hat drei gesetzliche Möglichkeiten, sich von der Arbeit freistellen zu lassen: bis zu zehn Arbeitstage im Akutfall, bis zu sechs Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit mit reduzierter Stundenzahl. Für die zehn Tage gibt es Pflegeunterstützungsgeld, für die längeren Freistellungen ein zinsloses Darlehen. In allen Fällen gilt Kündigungsschutz.

Die drei Möglichkeiten im Überblick

Kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
Dauerbis 10 Arbeitstagebis 6 Monatebis 24 Monate
Umfangganzganz oder teilweiseteilweise, mindestens 15 Stunden pro Woche Arbeit
Betriebsgrößeallemehr als 15 Beschäftigtemehr als 25 Beschäftigte
Ankündigungsofort10 Arbeitstage vorher, in Textform8 Wochen vorher, in Textform
GeldPflegeunterstützungsgeldzinsloses Darlehenzinsloses Darlehen
Gesetz§ 2 PflegeZG§§ 3, 4 PflegeZG§ 2 FPfZG

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Absatz 2 FPfZG). Kündigungsschutz gilt bei allen drei (§ 5 PflegeZG).

Wer als naher Angehöriger gilt: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und deren Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister des Ehe- oder Lebenspartners, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkel (§ 7 Absatz 3 PflegeZG).

Zehn Tage im Akutfall

Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Das gilt in jedem Betrieb.

  • Sofort Bescheid geben: Teilen Sie dem Arbeitgeber die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.
  • Nachweis: Auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit. Ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen, es reicht, dass er voraussichtlich vorliegt.
  • Geld: Der Arbeitgeber muss nur weiterzahlen, wenn ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag das vorsieht. Sonst gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (§ 44a Absatz 3 SGB XI): in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Teilen sich mehrere Angehörige die Tage, gelten zusammen höchstens zehn.
  • Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse mit der ärztlichen Bescheinigung.

Die zehn Tage sind ideal, um einen Pflegegrad zu beantragen, eine Pflegeberatung zu vereinbaren und einen Pflegedienst oder Kurzzeitpflege zu organisieren.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen (§ 3, § 4 PflegeZG).

  • Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.
  • Ankündigung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform, mit Zeitraum und Umfang. Bei teilweiser Freistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
  • Ende: Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich, endet die Pflegezeit vier Wochen danach.
  • Urlaub: Für jeden vollen Monat der vollständigen Freistellung darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen.

Sonderfälle: Die gleichen Regeln gelten für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger, auch außer Haus. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gibt es eine Freistellung von bis zu drei Monaten.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Die Familienpflegezeit ist für längere Pflegesituationen gedacht: bis zu 24 Monate teilweise Freistellung, mit mindestens 15 Stunden Arbeit pro Woche im Durchschnitt (§ 2 FPfZG).

  • Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt.
  • Ankündigung spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform. Über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (§ 2a FPfZG).
  • Kombination: Wer erst Pflegezeit und dann Familienpflegezeit nimmt, muss sie unmittelbar aneinander anschließen. Zusammen gilt die Grenze von 24 Monaten.

Kleinere Betriebe

In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten (Pflegezeit) bzw. 25 oder weniger (Familienpflegezeit) gibt es keinen Anspruch. Sie können aber eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Absatz 6a PflegeZG). Kommt eine Vereinbarung zustande, gelten Kündigungsschutz und Darlehen ebenfalls.

Wovon Sie in der Zeit leben

Zinsloses Darlehen: Für Pflegezeit und Familienpflegezeit zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Monatsraten (§ 3 FPfZG):

  • Die Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung.
  • Bei voller Freistellung in der Pflegezeit ist die Rate so begrenzt, als würden Sie 15 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Sie können auch weniger nehmen, mindestens 50 Euro im Monat.
  • Zurückgezahlt wird nach der Freistellung in Monatsraten, innerhalb von 48 Monaten nach deren Beginn (§ 6 FPfZG).

Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Pauschaliertes Nettoentgelt vorher 2.400 Euro, in der Familienpflegezeit mit halber Stundenzahl 1.400 Euro. Die Differenz beträgt 1.000 Euro, das Darlehen also 500 Euro im Monat. Die Beträge sind ausgedacht, das BAFzA berechnet die Rate nach festen Pauschalen.

Weitere Leistungen:

  • Pflegegeld: Die pflegebedürftige Person kann es an Sie weitergeben.
  • Rentenbeiträge: Pflegen Sie mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeiten höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 Rentenbeiträge für Sie (§ 44 SGB XI).
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Wer sich vollständig freistellen lässt und dadurch den Versicherungsschutz verliert, kann von der Pflegekasse einen Zuschuss bekommen (§ 44a Absatz 1 SGB XI). Klären Sie das vorher mit Ihrer Krankenkasse.

So gehen Sie vor

  1. Im Akutfall: Arbeitgeber sofort informieren, ärztliche Bescheinigung holen, Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen.
  2. Pflegegrad beantragen, falls noch keiner da ist. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit brauchen Sie den Nachweis.
  3. Freistellung planen: Wie viel Zeit ist realistisch nötig? Teilweise Freistellung hält den Kontakt zum Job.
  4. Rechtzeitig ankündigen: 10 Arbeitstage (Pflegezeit) oder 8 Wochen (Familienpflegezeit) vorher, in Textform.
  5. Darlehen beim BAFzA beantragen, wenn das Geld knapp wird.

Mehr zu Rechten und Entlastung für pflegende Angehörige: Pflegende Angehörige.

Quellen