Pflegegrad 1 bekommt, wer bei der Begutachtung 12,5 bis unter 27 Punkte erreicht. Das Gesetz spricht von „geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“. Pflegegeld gibt es noch nicht. Die Pflegekasse zahlt aber bis zu 131 Euro im Monat für Hilfe im Alltag, bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel und bis zu 4.180 Euro für Umbauten in der Wohnung.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Welche Leistungen es gibt, listet § 28a SGB XI abschließend auf. Die wichtigsten für die Pflege zu Hause:
| Leistung | Höhe 2026 | wofür |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | bis 131 € pro Monat | Alltagshilfe, Pflegedienst, Tages- oder Kurzzeitpflege |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) | bis 42 € pro Monat | Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen |
| Technische Pflegehilfsmittel | meist leihweise, Zuzahlung 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel | etwa ein Hausnotruf (Basistarif bis 27 € im Monat) |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € je Maßnahme | etwa bodengleiche Dusche oder Treppenlift |
| Digitale Pflegeanwendungen | bis 40 € plus 30 € für Unterstützung pro Monat | Apps aus dem Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, auf Antrag bei der Pflegekasse |
| Pflegeberatung und Beratungsbesuch | kostenlos, Beratung zu Hause einmal im Halbjahr | Fragen zur Pflege, Anträge, Hilfsmittel |
| Pflegekurse für Angehörige | kostenlos | Pflege lernen, Entlastung |
Quellen: §§ 28a, 37 Absatz 3, 40, 40a, 40b, 45 und 45b SGB XI. Den Hausnotruf-Zuschuss nennt die Verbraucherzentrale.
Was es bei Pflegegrad 1 nicht gibt: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tagespflege als eigene Leistung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus dem Jahresbetrag. Tages- oder Kurzzeitpflege lässt sich aber über den Entlastungsbetrag mitfinanzieren.
Wie viel Geld bei Pflegegrad 1?
Bargeld zur freien Verfügung gibt es nicht. Alle Leistungen sind zweckgebunden: Die Pflegekasse zahlt gegen Rechnung oder direkt an den Anbieter. Wer alles nutzt, kommt auf:
| Leistung | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € | 1.572 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | 504 € |
| Zusammen | 173 € | 2.076 € |
Dazu kommen einmalig bis zu 4.180 Euro je Umbaumaßnahme und der Hausnotruf, wenn er nötig ist.
Der Entlastungsbetrag geht bei Pflegegrad 1 weiter als bei den höheren Graden: Sie dürfen damit auch einen Pflegedienst für Hilfe bei der Körperpflege bezahlen. Ab Pflegegrad 2 ist genau das ausgeschlossen (§ 45b Absatz 1 SGB XI). Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen. Wie die Abrechnung funktioniert, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag.
Voraussetzungen: wann Pflegegrad 1 vergeben wird
Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie selbstständig jemand im Alltag ist. Der Gutachter bewertet sechs Bereiche und rechnet die Ergebnisse in Punkte um. Wie das genau funktioniert, steht in der Übersicht der Pflegegrade.
Pflegegrad 1 erreichen oft Menschen, die ihren Alltag noch weitgehend allein schaffen, aber bei einzelnen Dingen Hilfe brauchen, zum Beispiel beim Duschen oder auf der Treppe. Ein Rechenbeispiel zeigt, wie wenig dafür reichen kann.
Rechenbeispiel: Frau K., 81 Jahre
Frau K. ist ausgedacht, die Punkte sind mit unserem Pflegegrad-Rechner nach Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI gerechnet.
- Treppensteigen schafft sie nur mit viel Hilfe („überwiegend unselbstständig“, 2 Einzelpunkte).
- Beim Duschen und Haarewaschen braucht sie viel Hilfe (2 Einzelpunkte), beim Anziehen von Hose und Schuhen etwas Hilfe (1 Einzelpunkt).
- Kontakte außerhalb hält sie überwiegend allein, braucht aber gelegentlich Anstöße (1 Einzelpunkt).
| Modul | Einzelpunkte | gewichtete Punkte 2026 | nach Entwurf 2027 |
|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | 2 | 2,5 | 2,5 |
| 4 Selbstversorgung | 3 | 10 | 0 |
| 6 Alltagsleben | 1 | 3,75 | 0 |
| Gesamt | 16,25 → Pflegegrad 1 | 2,5 → kein Pflegegrad |
Heute reicht das für Pflegegrad 1. Nach dem Regierungsentwurf zur Pflegereform würden dieselben Einschränkungen keinen Pflegegrad mehr ergeben, weil die Punktbereiche in Modul 4 und 6 angehoben werden sollen. Wer bereits Pflegegrad 1 hat, soll ihn allerdings behalten. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Pflegegrad 1 ab 2027: was die Reform plant
Das Kabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Noch entscheiden Bundestag und Bundesrat. Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf vor:
- Kein Entlastungsbetrag mehr. Sein Nachfolger, das Sozialraumbudget, soll es nur für Pflegegrad 2 bis 5 geben. Eine Besitzstandsregel nennt der Entwurf ausdrücklich nur für den Zuschuss von 131 Euro im Pflegeheim (§ 144 Absatz 7 neu).
- Kein eigener Anspruch mehr auf die 42 Euro für Verbrauchsmaterial. Die Leistung soll im Entlastungsbudget aufgehen, das es erst ab Pflegegrad 2 gibt.
- Mehr Beratung: In den ersten drei Monaten nach der Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche, später eine neue „Pflegebegleitung“.
- Bleiben sollen die Zuschüsse für Umbauten, technische Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse.
- Höhere Hürde für neue Anträge: ab 15 statt 12,5 Punkten, dazu die neuen Punktbereiche aus dem Rechenbeispiel.
Was Sie jetzt tun können:
- Angesparten Entlastungsbetrag 2026 ausgeben. Ob Restbeträge nach der Reform noch nutzbar sind, ist offen.
- Antrag nicht aufschieben. Nach dem Entwurf gilt das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Antrag bis zum 31. Dezember 2026 würde noch nach den heutigen Regeln bewertet. Wie das geht, steht unter Pflegegrad beantragen.
- Umbauten planen. Der Zuschuss von 4.180 Euro soll bleiben, eine Beratung dazu bekommen Sie bei der Pflegekasse.
Alle Pläne im Überblick: Pflegereform 2027.
Wenn mehr Hilfe nötig wird
Braucht die Person mehr Hilfe als bei der Begutachtung, beantragen Sie bei der Pflegekasse eine Höherstufung. Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld von 347 Euro im Monat, den Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Ob es reicht, können Sie mit dem Pflegegrad-Rechner vorab einschätzen.
Quellen
- § 15 SGB XI mit Anlage 2, § 28a, § 37 Absatz 3, § 40, § 40b, § 45, § 45b SGB XI, abgerufen am 27.10.2026
- Verbraucherzentrale: Hausnotrufsysteme erklärt, Stand 29.07.2026, abgerufen am 26.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und Regierungsentwurf vom 30.09.2026 (§§ 15, 28a, 37, 40, 45b, 142b, 144 und Anlage 2 neu), abgerufen am 27.10.2026



