Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege zu Hause, lindern Beschwerden oder machen die pflegebedürftige Person selbstständiger. Die Pflegekasse zahlt sie ab Pflegegrad 1. Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett gibt es meist leihweise mit höchstens 25 Euro Zuzahlung, für Verbrauchsmaterial wie Handschuhe bis zu 42 Euro im Monat.

Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln

Technische PflegehilfsmittelPflegehilfsmittel zum Verbrauch
BeispielePflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf, Bettpfanne, Urinflasche, DuschwagenEinmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mundschutz
Was die Kasse zahltdie Kosten, meist als Leihgabebis 42 € im Monat
Zuzahlung10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittelkeine
Antrageinzeln für jedes Hilfsmitteleinmal, dann monatlich

Quellen: § 40 SGB XI, Bundesgesundheitsministerium, Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Stand 07/2026.

Die Liste: das Pflegehilfsmittelverzeichnis

Welche Produkte die Pflegekasse zahlt, steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (§ 78 Absatz 2 SGB XI). Es ist ein Anhang des Hilfsmittelverzeichnisses der Krankenkassen und online unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de abrufbar. Die Pflegehilfsmittel stehen dort ab Produktgruppe 50.

Typische Beispiele laut betanet und Bundesgesundheitsministerium:

ZweckBeispiele
Erleichterung der PflegePflegebett mit Zubehör, Bettisch, Pflegerollstuhl
Körperpflege und HygieneWaschsysteme, Duschwagen, Bettpfanne, Urinflasche
selbstständigere Lebensführungetwa Hausnotruf (laut BMG ein technisches Pflegehilfsmittel)
Linderung von BeschwerdenLagerungsrollen und -halbrollen
zum VerbrauchBettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel

Nicht dazu gehören Gegenstände des täglichen Lebens, die in jedem Haushalt üblich sind.

Pflegekasse oder Krankenkasse?

Viele Hilfsmittel klingen ähnlich, kommen aber von verschiedenen Kassen:

  • Krankenkasse: Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung, etwa Rollstuhl, Hörgerät oder Inkontinenzmaterial bei ärztlicher Verordnung. Sie haben Vorrang.
  • Pflegekasse: Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder Beschwerden lindern, soweit nicht die Krankenkasse zuständig ist (§ 40 Absatz 1 SGB XI).

Sie müssen das nicht selbst sortieren. Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, prüft die Zuständigkeit und entscheidet (§ 40 Absatz 5 SGB XI). Kranken- und Pflegekasse sitzen ohnehin unter einem Dach.

So beantragen Sie Pflegehilfsmittel

Technische Pflegehilfsmittel:

  1. Bedarf klären. Am einfachsten über eine Empfehlung: im Gutachten des Medizinischen Dienstes, durch den Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch. Empfiehlt der MD-Gutachter ein Hilfsmittel und Sie stimmen zu, gilt das bereits als Antrag (§ 18b Absatz 3 SGB XI).
  2. Antrag stellen. Bei der Pflegekasse, formlos oder mit deren Formular. Empfiehlt eine Pflegefachperson das Hilfsmittel, gilt die Notwendigkeit als vermutet, ein ärztliches Rezept ist dann nicht nötig. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein (§ 40 Absatz 6 SGB XI). Bei großen Hilfsmitteln wie dem Pflegebett verlangen Kassen ohne eine solche Empfehlung laut betanet meist eine ärztliche Verordnung und einen Kostenvoranschlag.
  3. Entscheidung abwarten: höchstens drei Wochen, mit Prüfung durch MD oder Pflegefachperson fünf Wochen. Meldet sich die Kasse nicht mit einem hinreichenden Grund, gilt der Antrag als genehmigt (§ 40 Absatz 7 SGB XI).
  4. Lieferung über Vertragspartner. Meist ein Sanitätshaus. Wählen Sie einen Anbieter ohne Vertrag mit Ihrer Kasse, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. Fragen Sie deshalb vorher nach den Vertragspartnern.

Verbrauchsmaterial bis 42 Euro: einmal bei der Pflegekasse beantragen, dann monatlich über einen Vertragsanbieter beziehen oder selbst kaufen und erstatten lassen. Wie das mit Anbietern, Boxen und Wechsel geht, steht im Ratgeber Pflegebox.

Zuzahlung und Leihgabe

  • Zuzahlung: Volljährige zahlen bei technischen Pflegehilfsmitteln 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Absatz 3 SGB XI). Wer die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen erreicht, ist befreit, in Härtefällen kann die Kasse ganz oder teilweise befreien.
  • Leihgabe: Technische Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Bei Leihgaben fällt laut betanet keine Zuzahlung an, eventuell aber eine Leihgebühr.
  • Ablehnen kostet: Wer eine Leihgabe ohne zwingenden Grund ablehnt, zahlt das Hilfsmittel komplett selbst.
  • Reparatur und Ersatz gehören zum Anspruch, ebenso die Einweisung in den Gebrauch.
  • Luxusausstattung: Wählen Sie ein Modell, das über das Notwendige hinausgeht, zahlen Sie die Mehrkosten selbst.

Mehr als Hilfsmittel: Umbau der Wohnung

Reicht ein Hilfsmittel nicht, zahlt die Pflegekasse auch Umbauten, etwa eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe oder einen Treppenlift: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Absatz 4 SGB XI). Auch dafür gilt die Frist von drei beziehungsweise fünf Wochen.

Ratgeber zu Hilfsmitteln und Umbauten

Pflegereform 2027

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll die eigene Leistung von 42 Euro für Verbrauchsmaterial wegfallen. Ab Pflegegrad 2 soll sie im neuen Entlastungsbudget aufgehen, bei Pflegegrad 1 ersatzlos entfallen. Technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Umbauten sollen in allen Pflegegraden bleiben. Beschlossen ist das noch nicht. Mehr unter Pflegereform 2027.

Quellen