Pflegegrad 5 bekommt, wer bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte erreicht. Das Gesetz spricht von „schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“. Die Pflegekasse zahlt 990 Euro Pflegegeld im Monat oder bis zu 2.299 Euro für einen Pflegedienst. Es ist der höchste Pflegegrad.
Leistungen bei Pflegegrad 5
| Leistung | Höhe 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 990 € pro Monat | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) | bis 2.299 € pro Monat | § 36 SGB XI |
| Tages- oder Nachtpflege | bis 2.085 € pro Monat, zusätzlich | § 41 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | bis 131 € pro Monat | § 45b SGB XI |
| Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege | bis 3.539 € pro Jahr, gemeinsamer Topf | § 42a SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) | bis 42 € pro Monat | § 40 SGB XI |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 SGB XI |
| Digitale Pflegeanwendungen | bis 40 € plus 30 € für Unterstützung pro Monat | § 40b SGB XI |
| Rentenbeiträge für die Pflegeperson | auf 100 % der Bezugsgröße (bei reinem Pflegegeld) | § 44 SGB XI, § 166 SGB VI |
Alle Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und wurden 2026 nicht erhöht.
Wie viel Geld bei Pflegegrad 5?
| Variante | was die Pflegekasse zahlt | pro Monat |
|---|---|---|
| Angehörige pflegen allein | Pflegegeld an die pflegebedürftige Person | 990 € |
| Pflegedienst übernimmt alles | Sachleistung direkt an den Pflegedienst | bis 2.299 € |
| Kombination: Pflegedienst nutzt 70 % | 1.609,30 € an den Pflegedienst plus 30 % des Pflegegeldes | 1.609,30 € + 297 € |
| Plus Tagespflege | zusätzlich zu jeder Variante | bis 2.085 € |
Bei der Kombination sinkt das Pflegegeld um den Prozentsatz, den der Pflegedienst von der Sachleistung verbraucht (§ 38 SGB XI). Tagespflege wird nicht angerechnet (§ 41 Absatz 3 SGB XI).
Beim Pflegegeld ist einmal im Halbjahr ein Beratungsbesuch Pflicht, auf Wunsch auch vierteljährlich (§ 37 Absatz 3 SGB XI).
Für die Pflegeperson ist Pflegegrad 5 auch bei der Rente wichtig: Bei reinem Pflegegeldbezug zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge auf die volle Bezugsgröße, bei Pflegegrad 2 sind es nur 27 Prozent (§ 166 Absatz 2 SGB VI). Voraussetzung sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen und höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit (§ 44, § 19 SGB XI).
Voraussetzungen: zwei Wege zu Pflegegrad 5
- Mindestens 90 Punkte in der Begutachtung. Das erreichen Menschen, die in fast allen Bereichen vollständig auf Hilfe angewiesen sind, etwa bettlägerige Menschen mit schwerer Demenz.
- Besondere Bedarfskonstellation: Bei außergewöhnlich hohem Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflege gibt es Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten (§ 15 Absatz 4 SGB XI). Welche Fälle das sind, legt der Medizinische Dienst Bund in seinen Begutachtungsrichtlinien fest. Fragen Sie im Zweifel beim Gutachter nach.
Wie die Punkte zustande kommen, steht in der Übersicht der Pflegegrade.
Rechenbeispiel: Herr P., 79 Jahre, nach schwerem Schlaganfall
Herr P. ist ausgedacht, die Punkte sind mit unserem Pflegegrad-Rechner nach Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI gerechnet. Modul 5 ist im Rechner vereinfacht.
- Mobilität: Er ist bettlägerig, kann nicht allein sitzen oder sich umsetzen (15 Einzelpunkte).
- Geistige Fähigkeiten: Er ist kaum orientiert und kann sich nur eingeschränkt mitteilen (30 Einzelpunkte).
- Selbstversorgung: Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und Toilette übernehmen andere vollständig (42 Einzelpunkte).
- Krankheit und Therapie: Medikamente und mehrmals pro Woche ein Verband (2 Einzelpunkte).
- Alltagsleben: Er kann seinen Tag nicht mehr selbst gestalten (18 Einzelpunkte).
| Modul | Einzelpunkte | gewichtete Punkte 2026 | nach Entwurf 2027 |
|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | 15 | 10 | 10 |
| 2 Geistige Fähigkeiten | 30 | 15 | 15 |
| 4 Selbstversorgung | 42 | 40 | 40 |
| 5 Krankheit und Therapie | 2 | 10 | 10 |
| 6 Alltagsleben | 18 | 15 | 15 |
| Gesamt | 90 → Pflegegrad 5 | 90 → Pflegegrad 5 |
Herr P. bleibt auch nach dem Entwurf bei 90 Punkten, weil er in Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsleben auch nach den neuen Punktbereichen in der höchsten Stufe liegt. Ganz ohne Folgen ist die Reform aber nicht: In der Selbstversorgung soll die höchste Stufe künftig erst ab 40 statt ab 37 Einzelpunkten gelten. Wer heute knapp über 90 Punkte kommt, kann bei einem neuen Antrag deshalb einen Grad tiefer landen. Die Schwelle für Pflegegrad 5 bleibt bei 90 Punkten.
Pflege zu Hause mit Pflegegrad 5
Viele Menschen mit Pflegegrad 5 werden zu Hause gepflegt. Dafür braucht es meist mehrere Bausteine: einen Pflegedienst für Körper- und Behandlungspflege, Entlastung für die Angehörigen über Verhinderungspflege oder Tagespflege, oft auch eine 24-Stunden-Betreuung. Technische Hilfsmittel wie Pflegebett oder Lifter stellt die Pflegekasse meist leihweise zur Verfügung, die Zuzahlung beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Absatz 3 SGB XI).
Eine kostenlose Pflegeberatung der Pflegekasse hilft, die Versorgung zu planen. Sie kommt auf Wunsch nach Hause.
Pflegegrad 5 ab 2027: was die Reform plant
Das Kabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Für Pflegegrad 5 sind geplant:
| heute (2026) | geplant ab 2027 | |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 990 € | Entlastungsbudget 1.080 €, deckt auch Ersatzpflege und Pflegebox ab |
| Pflegesachleistung | 2.299 € | Sachleistungsbudget 2.530 € |
| Tages- und Nachtpflege | 2.085 € | weiter zusätzlich, ohne Anrechnung |
| Entlastungsbetrag | 131 € | Sozialraumbudget bis 175 €, nur für anerkannte Alltagshilfe |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 3.539 € pro Jahr | Überbrückungsbudget bis 2.285 € pro Jahr für Akutfälle und Kurzzeitpflege |
| Schwelle | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten |
Wer schon Pflegegrad 5 hat, behält ihn bis zur nächsten Begutachtung. Auch dann soll er ihn nicht allein wegen der neuen Regeln verlieren (§ 142b neu). Alle Details: Pflegereform 2027.
Quellen
- § 15 SGB XI mit Anlage 2, § 19, § 36, § 37, § 38, § 40, § 40b, § 41, § 42a, § 44, § 45b SGB XI, abgerufen am 27.10.2026
- § 166 SGB VI (beitragspflichtige Einnahmen bei Pflegepersonen), abgerufen am 27.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und Regierungsentwurf vom 30.09.2026 (§§ 15, 36, 37, 39, 41, 45b, 142b und Anlage 2 neu), abgerufen am 27.10.2026



