Für Umbauten, die die Pflege zu Hause ermöglichen oder deutlich erleichtern, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Das gilt schon ab Pflegegrad 1, egal ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Wichtig ist die Reihenfolge: erst beraten lassen und beantragen, dann bauen.
Was gefördert wird
Die Pflegekasse spricht von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Absatz 4 SGB XI). Das sind Umbauten oder fest eingebaute technische Hilfen. Die Verbraucherzentrale nennt als Beispiele:
- Einbau einer bodengleichen Dusche
- Türverbreiterungen
- Treppengeländer und Rampen
- Einbau eines Treppenlifts
Voraussetzung: Die Maßnahme muss im Einzelfall die Pflege zu Hause erst ermöglichen, sie erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Die Pflegekasse prüft das, oft mit dem Medizinischen Dienst. Schon bei der MD-Begutachtung kann der Gutachter Umbauten empfehlen.
Abgrenzung: Mobile Hilfen wie Duschhocker oder Badewannenlift sind keine Umbauten, sondern Hilfsmittel. Mehr dazu unter Pflegehilfsmittel.
Wie viel die Pflegekasse zahlt
| Situation | Zuschuss |
|---|---|
| eine pflegebedürftige Person | bis 4.180 € je Maßnahme |
| mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung | bis 4.180 € je Person, zusammen höchstens 16.720 € |
Quelle: § 40 Absatz 4 SGB XI. Der Zuschuss gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5 gleich.
Was ist „eine Maßnahme“? Laut Verbraucherzentrale gehört alles, was in einer bestimmten Pflegesituation nötig ist, zu einer Maßnahme. Werden eine Rampe gebaut und ein Geländer angebracht, sind das nicht zwei Maßnahmen, sondern eine. Planen Sie deshalb alles, was jetzt nötig ist, in einem Antrag. Einen neuen Zuschuss gibt es erst, wenn sich die Situation ändert, etwa wenn später ein Treppenlift nötig wird.
Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Eine Wanne wird durch eine bodengleiche Dusche mit Haltegriffen ersetzt, Angebot 9.500 Euro. Die Pflegekasse zahlt 4.180 Euro, 5.320 Euro bleiben bei Ihnen. Die Summe ist ausgedacht. Echte Preise hängen vom Bad und der Region ab, holen Sie mehrere Angebote ein.
So läuft es ab
Die Verbraucherzentrale empfiehlt diese Reihenfolge:
- Wohnberatung nutzen. Kommunale Wohnberatungsstellen schlagen Lösungen vor, prüfen Kostenvoranschläge und helfen bei Problemen mit Vermietern.
- Fotos machen von der Situation vor dem Umbau.
- Fachbetrieb suchen und Kostenvoranschläge einholen, mindestens eines muss vorliegen.
- Antrag bei der Pflegekasse mit Kostenvoranschlag und Begründung: Wie ermöglicht oder erleichtert der Umbau die Pflege, oder wie fördert er die Selbstständigkeit?
- Bescheid abwarten. Die Pflegekasse muss in drei Wochen entscheiden, mit Gutachter in fünf Wochen. Meldet sie sich ohne hinreichenden Grund nicht, gilt der Antrag als genehmigt (§ 40 Absatz 7 SGB XI).
- Umbauen lassen.
- Rechnung einreichen. Dann zahlt die Kasse bis zu 4.180 Euro.
Nicht vorher anfangen: Wer vor der Bewilligung baut, riskiert laut Verbraucherzentrale, die Kosten ganz selbst zu tragen.
Mieter und Eigentümer
- Mietwohnung: Sie brauchen die Erlaubnis des Vermieters, haben aber einen Anspruch darauf, wenn der Umbau dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Ausnahme: Der Umbau ist dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zumutbar. Sie können sich zu einer Sicherheitsleistung verpflichten (§ 554 BGB). Die Kosten tragen Sie, und beim Auszug muss in der Regel zurückgebaut werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Eigentumswohnung: Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen für Menschen mit Behinderungen verlangen (§ 20 Absatz 2 WEG). Für das Gemeinschaftseigentum braucht es einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Weitere Förderung
| Förderung | Stand Oktober 2026 |
|---|---|
| KfW-Zuschuss Barrierereduzierung (455-B): 10 % von bis zu 25.000 € je Wohneinheit, 12,5 % von bis zu 50.000 € beim Standard „Altersgerechtes Haus“ | lief ab 8. April 2026 wieder, laut KfW derzeit erneut ausgeschöpft |
| KfW-Kredit Altersgerecht Umbauen (159): bis 50.000 € je Wohneinheit, bis 30 Jahre Laufzeit, für Eigentümer und Mieter | beantragbar über die Hausbank |
| Länder und Kommunen | eigene Programme, beim Landratsamt oder der Wohnberatung nachfragen |
| Sozialamt | wenn eigene Mittel fehlen, abhängig von Einkommen und Vermögen |
Quellen: KfW-Meldung vom 07.04.2026, KfW 455-B, KfW 159. Bei beiden KfW-Produkten muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.
Steuer: Die Arbeitskosten von Handwerkern lassen sich mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, von der Steuer abziehen (§ 35a Absatz 3 EStG). Ist der Umbau medizinisch notwendig, kommen stattdessen außergewöhnliche Belastungen in Frage. Beides gilt nur für den Teil, den Sie selbst zahlen. Mehr unter Pflege-Pauschbetrag und Steuern.
Ratgeber zu einzelnen Umbauten und Hilfen
- Treppenlift, Kosten, gebraucht oder mieten
- Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Duschhocker und Lagerungshilfen
- Hausnotruf für mehr Sicherheit, wenn jemand allein lebt
Pflegereform 2027
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll der Zuschuss für Umbauten in allen Pflegegraden erhalten bleiben, auch bei Pflegegrad 1. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Mehr unter Pflegereform 2027.
Quellen
- § 40 Absatz 4 und 7 SGB XI, § 554 BGB, § 20 WEG, § 35a EStG, abgerufen am 27.10.2026
- Verbraucherzentrale: Wohnungsanpassung: Veränderungen für pflegebedürftige Menschen, abgerufen am 27.10.2026
- KfW: Meldung „Investitionszuschuss Barrierereduzierung“ vom 07.04.2026, Zuschuss 455-B und Kredit 159, abgerufen am 27.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, abgerufen am 27.10.2026



